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Schulamt beantwortet derzeit viele Fragen
25.02.2010

Änderungen im SchulgesetzMV für das kommenden Schuljahr 2010/11
Im Landkreis Demmin gibt es derzeit ca. 3.800 Fahrschüler. Aufgrund der Schulschließungen in der Vergangenheit ist die Zahl der Fahrschüler trotz insgesamt sinkender Schülerzahlen gestiegen. Die Fahrstrecken für viele SchülerInnen sind weiter geworden. Die MitarbeiterInnen des Schulamtes beantworten in Vorbereitung auf das Schuljahr 2010/11 zurzeit viele Fragen in Verbindung mit der Schülerbeförderung. Die bevorstehenden Änderungen im Schulgesetz M-V ab dem 1. August 2010 und damit im Zusammenhang stehende Fragen, beantwortet Doris Koß, Leiterin des Sozial-, Schul- und Kulturamtes des Landkreises Demmin.

Welche Änderungen stehen an ?
Doris Koß: Mit Beginn des Schuljahres 2010/2011 wird erstmals die Schulwahlfreiheit befristet auf 3 Jahre eingeführt. Danach besteht für den Übergang in die weiterführende Schule, sofern entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden sind, Anspruch auf Aufnahme in einer Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen SchülerInnen.
Dies gilt für weiterführende Schulen ab der 5. Klasse, nicht aber für die Grundschulen und beruflichen Schulen. Hiervon unberührt ist das Recht der Eltern ihre schulpflichtigen SchülerInnen an einer Schule in freier Trägerschaft anzumelden.

Wer muss sich überhaupt an- oder ummelden?
Doris Koß: Anmeldungen der SchülerInnen für die Eingangsklassen 5 und 7 der weiterführenden Schulen sind bis Ende Februar 2010 vorzunehmen.
Auch diejenigen SchülerInnen, die in höheren Klassen die Schule wechseln möchten, sollten bis Ende Februar 2010 angemeldet sein.

Welches sind örtlich zuständige Schulen?
Doris Koß: Örtlich zuständig ist die Schule in staatlicher Trägerschaft, in deren Einzugsbereich die SchülerInnen ihren Wohnsitz, soweit ein solcher nicht besteht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Lt. Schulgesetz M-V sind von den Landkreisen Einzugsbereiche festzulegen. Die Einzugsbereiche für die entsprechenden Schularten sind auf der Homepage des Landkreises Demmin www.landkreis-demmin.de unter dem Stichwort Schuleinzugsbereich oder örtlich zuständige Schule einzusehen.
Davon ausgenommen sind die Schulen in freier Trägerschaft.

Welche Auswirkungen hat die Schulwahlfreiheit in Verbindung mit der Schülerbeförderung ?
Doris Koß: Die Schülerbeförderung wird in der Regel zur örtlich zuständigen Schule sichergestellt. Für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, sind die notwendigen Aufwendungen für diese Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule durch den Landkreis zu tragen (z. B. Sport- und Musikgymnasium).

SchülerInnen, die eine Schule in kommunaler Trägerschaft oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Das heißt, wenn Schüler eine örtlich unzuständige Schule besuchen und zum Erreichen der Schule den selben Bus nutzen können, als würden sie zur örtlich zuständigen Schule fahren, können diese Schüler kostenlos an der Schülerbeförderung teilnehmen. Ist die gewählte örtlich unzuständige Schule an einem anderen Ort, besteht für die Landkreise lt. Schulgesetz M-V  keine Beförderungs- oder Erstattungspflicht.

Für das noch laufende Schuljahr 2009/10 gibt es zusätzlich den Schülerfreifahrtschein. Wird es diesen Schülerfreifahrtschein auch im kommenden Schuljahr 2010/11 geben?
Doris Koß: Der Schülerfreifahrtschein wurde laut Kreistagsbeschluss für das Schuljahr 2009/10 beschlossen. Die Intension zu dieser Entscheidung war unabhängig von der Schülerbeförderung. Der Schülerfreifahrtschein sollte den SchülerInnen im Landkreis ermöglichen, auch nachmittags kostengünstig, Veranstaltungen zu besuchen, am Vereinsleben teilzunehmen oder Freunde im Nachbarort zu besuchen. Dass wiederum SchülerInnen diesen Freifahrtschein nutzten, um zur Schule zu fahren, hängt damit zusammen, dass der Fahrschein zeitlich unbegrenzt ist.
Im Zuge der Änderung des Gesetzes zur Schulwahlfreiheit wird es auch bzgl. der Schülerbeförderung und des Schülerfreifahrtscheines Änderungen geben. Die Schülerbeförderung ist eine Pflichtaufgabe des Landkreises und muss als solche behandelt werden. Das Schülerfreifahrtticket ist freiwillig durch den Kreistag beschlossen.  Im Rahmen der Schulwahlfreiheit und der neuen Regelungen in der Schülerbeförderung ist es meines Erachtens notwendig, dass der Kreistag sich erneut mit dem Thema befasst. Entsprechende Vorbereitungen laufen derzeit.

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